Gewusst? Die Impfpflicht ist zeitlich bis 31.12.2022 begrenzt.
Ab kommenden März gilt in Deutschland die Impfpflicht für einige Berufsgruppen, u.a. für meinen Beruf die Pflege. Wer denkt dabei bleibt es – Stichwort generelle Impfpflicht – der hat vermutlich auch noch nicht den Begriff bedingte Zulassung nachgeschlagen, vertraut darauf, dass in jedem 7 Ei eine Überraschung zu finden ist und Gentherapien nun halt als Impfung verkauft werden 😉
Wobei genveränderte Lebensmittel niemand essen mag …
Wir erinnern uns nochmal: Stand 22.12.2021 sind 85,3% der Erwachsenen in Deutschland geimpft. Diese enorm hohe Zahl soll nun eine Impfpflicht rechtfertigen?
Interessant ist auch, dass mit dieser Impfpflicht nun auch Apotheker und Tierärzte wie beispielsweise Lothar Wieler vom RKI Menschen und Kinder ab 12 Jahren impfen dürfen. „Impfen to Go“ ist das neue Geschäftsmodell und hier verdient nicht nur die Pharmaindustrie, sondern jeder impfende Arzt freut sich über die 28 Euro die der Staat je Corona-Impfung an Praxen seit Mitte November, nach zuvor 20 Euro, zahlt. Am Wochenende und an Feiertagen winken sogar 36 Euro. Für jeden impfenden Mediziner können so im Monat schnell mal mehrere tausend Euro extra zusammenkommen.
Nun aber zurück zur Drucksache des Bundestags und der Änderung des Infektionsschutzgesetzes, damit wir die Situation besser einschätzen können.
Am 10.12.2021 hat der Bundestag (namentlich) unter anderem über die „Drucksache 20/188“ abgestimmt.
Die Drucksache 20/188 hat den Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ und wurde von der SPD, den Grünen und der FDP ins Leben gerufen.
In der Drucksache wird eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorgeschlagen:
Die Gesetzesinitianten sehen für Personal in Gesundheitsberufen und für Menschen, die beruflich Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, eine Impfpflicht gegen das Coronavirus vor.
Drucksache 20/188
[…]
Für bestehende und bis zum 15. März 2022 einzugehende Tätigkeiten sei die Vorlagepflicht bis zum 15. März 2022 zu erfüllen. Neue Arbeitsverhältnisse sollen ab dem 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden können. Krankenhäuser, die durch die Corona-Pandemie sowohl finanziell als auch organisatorisch stark belastet seien, sollen finanzielle Unterstützung erhalten. Zudem sollen für einen vorübergehenden Zeitraum ausnahmsweise Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker gegen das Coronavirus impfen dürfen.
Der Gesetzentwurf bezweckt eine weitere Steigerung der Impfquote unter den in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen und den Schutz vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung. Durch den Gesetzentwurf werden unmittelbar keine zusätzlichen Kosten geschaffen, die über die nach der Coronavirus-Impfverordnung für die Schutzimpfungen entstehenden Kosten hinausgehen.
Drucksache 20/188
In der Drucksache sind dann detaillierte Änderungen des IfSG vorgeschlagen, die nach der Zustimmung des Bundestages in der Drucksache 830/21 an den Bundesrat ging. Was wird im Infektionsschutzgesetz geändert?
Im Artikel 1 des „Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ der Drucksache 830/21 wird beschrieben, wie das IfSG geändert werden soll. Hier stelle ich euch einige Auszüge aus dem Artikel vor:
Artikel 1 – „Änderung des Infektionsschutzgesetzes“
Drucksache 830/21
Das Infektionsschutzgesetz […] wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 20 die folgenden Angaben eingefügt:
§ 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19
§ 20b Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
Schauen wir uns die beiden neuen Paragrafen des IfSG an.
§20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19
Drucksache 830/21
(1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen […] sein:
1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:
a) Krankenhäuser,
b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,
[…]
(2) Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,
[…]
Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Der Artikel regelt also die „Impfpflicht“ ab dem 15.03.2022 für eine ganze Reihe von Berufen, wie Pflegekräfte oder Ärzte. Was oft nicht genannt wird: kann man aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden, dann gilt die Impfpflicht für einen nicht.
Schauen wir noch kurz in Auszüge des neuen Paragrafen 20b:
§ 20b Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
Drucksache 830/21
(1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben […]
Hier wird der Kreis der Auserwählten, die Kinder ab 12 Jahren und Erwachsene gegen Corona impfen dürfen erweitert. Unter anderem werden Tierärzte ermächtigt, die Impfung zu verabreichen.
Nachdem wir uns kurz die Änderungen im IfSG angeschaut haben, geht es weiter im „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ – schauen wir auf Artikel 2:
Artikel 2 – Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Drucksache 830/21
Das Infektionsschutzgesetz […] wird wie folgt geändert:
Die §§ 20a und 20b werden aufgehoben.
[…]
Die neuen Paragrafen, die ich oben in Auszügen vorgestellt habe, sollen schon wieder aufgehoben werden? Wieso denn das, wie passt das zusammen?
Eine Antwort darauf, bekommen wir in Artikel 23:
Artikel 23 – Inkrafttreten
Drucksache 830/21
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
[…]
(4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Sprich: das gesamte Gesetz ist mittlerweile bereits in Kraft. außer unter anderem Artikel 2, in dem die Aufhebung der Paragrafen 20a und 20b des IfSG geregelt wird.
Das heißt: Artikel 1, der die Einführung der §§ 20a und 20b ab dem 15.03.2022 regelt ist in Kraft.
Der Artikel 2, der die Aufhebung der §§ 20a und 20b regelt, tritt am 01.01.2023 in Kraft – die Impfpflicht gilt vom 15.03.2022 bis 31.12.2022. Ab dem 01.01.2023 werden die entsprechenden Paragrafen wieder aufgehoben.
Die noch berufsbezogene Impfpflicht ist also begrenzt. Das Ganze dient nur einem Zweck: dem Erhöhen der (sowieso schon sehr hohen) Impfquote in Deutschland. Das einzig gute daran: das Ganze ist nur befristet bis zum 31.12.2022.
PS: Ich empfehle euch diesen Beitrag: Aus der Not heraus: Amerikas Krankenhäuser müssen auf Impfpflicht für Pflegepersonal verzichten.