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Boosterimpfung Impfpflicht Politik Rechtslupe

Der Artikel 2 die „körperliche Unversehrtheit“ steht mir als ungeimpfter Krankenschwester nicht mehr zu!

Update 15.06.2022:
Die von Herrn Rechtsanwalt Dr. Lipinski vertretene Beschwerdeführergruppe hat sich nunmehr für die Einreichung einer Menschenrechtsbeschwerde nach Art. 34 EMRK gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2022, zugestellt (erst) am 19.05.2022, Az. 1 BvR 2649/21, entschieden.
Ein Update mit der Stellungnahme, in einem Podcast von Klägeranwalt Lipinski, ist am Ende eingefügt.

BVerfG lehnt Verfassungsbeschwerde gegen einrichtungsbezogene „Impfpflicht“ ab (ich habe bereits hier und hier berichtet).

Wie sind eure Gefühle dabei, wenn ihr die Nachricht hört, dass das oberste Gericht in Deutschland die Verfassungsbeschwerde gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht ablehnt?
Natürlich war es abzusehen, aber nun haben wir es schwarz auf weiß, Politik und Justiz teilen sich das selbe Bett. Das Gericht schreibt in seiner Pressmitteilung: „Die in § 20a IfSG geregelte Nachweispflicht greift zwar in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit ein. Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.“


Lesen wir nun weiter, dann verschlägt es einen nämlich regelrecht die Sprache, denn dieses Urteil ist nichts anderes als den Pflexit (PflegeExit) weiter voran zu treiben:

„Die angegriffenen Vorschriften verletzen die Beschwerdeführenden nicht in ihren Rechten insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Soweit die Regelungen in die genannten Grundrechte eingreifen, sind diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem mit der Nachweispflicht verfolgten Schutz vulnerabler Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Trotz der hohen Eingriffsintensität müssen die grundrechtlich geschützten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Beschwerdeführenden letztlich zurücktreten.“

Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffs induzierte Immunantwort hinausgehen, sind sehr selten. Sie werden zudem insbesondere vom Paul-Ehrlich-Institut fortlaufend beobachtet und evaluiert und von der Ständigen Impfkommission zum Anlass für eine Anpassung ihrer Impfempfehlung genommen.

Karlsruhe AZ: 1 BvR 2649/21

Kurz gesagt:

Ich muss mich also mit einem bedingt zugelassenen Impfstoff impfen lassen, damit ich die vulnerable Gruppe – die es teilweise durch ihren Lebensstil selbst verschuldet hat – schütze, die sich aber selbst frei für eine Impfung entscheiden darf?
Allein der Gedankengang, dass in Zeiten eines Pflegenotstands, nachdem ich monatelang ohne Impfung und mit Schutzkleidung arbeiten durfte – mich selbst nicht angesteckt habe – nun einer Impfpflicht unterliege, um eine vulnerable Gruppe zu schützen, ist abstrus.

Stellt doch mal die Frage in den entsprechenden Bereichen ob die Menschen dort ihren Lebensabend lieber isoliert und bevormundet, im Sinne des Bundesverfassungsgerichts, von still, satt und sauber verbringen wollen oder Wert darauf legen in Würde alt zu werden.

Menschen liegen schon jetzt stundenlang in ihren eigenen Ausscheidungen, weil sie sich selbst nicht helfen können, weil das Personal fehlt.
Menschen sind schon jetzt, gerade in der Sommerzeit, exikiert, weil niemand Zeit hat ihnen das Trinken entsprechend anzureichen, denn das Personal fehlt.
Menschen liegen sich schon jetzt wund, weil niemand die Zeit hat sie zu lagern oder zu mobilisieren, denn das Personal fehlt.
Menschen verwahrlosen schon jetzt, weil niemand die Zeit hat auf Pflegequalität zu achten, denn das Personal fehlt.

Eine Impfpflicht liegt nun über unseren Beruf, der Großteil realisiert das noch nicht mal, die Betroffenen schweigen und die Politik und das oberste Gericht lassen sich durch die Medien feiern.
Wisst ihr eigentlich was das für euch bedeutet? Diejenigen die jetzt den Beruf verlassen kommen nicht mehr zurück und diejenigen die jetzt nachkommen sollen, als Pflegefachfrau und – Mann, werden schon bald der Realität ins Auge blicken, wenn sie die Ausbildung überhaupt bis zum Schluss durchziehen. Das BurnOut derjenigen die jetzt im Beruf bleiben, ist vorprogrammiert.
Die „Impfung“ schützt, aber nicht vor einem schweren Verlauf und auch nicht vor Ansteckung, aber das ist für das Gericht unerheblich, sie schützt vor Arbeitslosigkeit. Alternativ können wir ja einfach den Beruf verlassen – so einfach konstruiert man sich die Welt um das Grundgesetz herum.

Ab Ende des Jahres gilt man dann nur noch mit 3 Impfungen als fachkompetent, aber Kollegen schreiben mir immer noch, dass sie sehr froh sind, dass sie noch als genesen gelten. Wann ist denn eure rote Linie erreicht?
Selbst nette Arbeitgeber, können euch von heute auf morgen vor den Kopf stoßen und euch unmenschlichsten Bedingungen ausliefern, weil man seit dem 16.03.2022 ungeimpft keine Neuanstellung bekommt.

Niemand hat das Recht, seine Gesundheit über meine zu stellen und wenn der Großteil der Gesellschaft dies so in Deutschland sieht, dann pflegt euch selbst.
Wo sind die 209.854 Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen die ungeimpft sind und diejenigen die „noch“ als genesen gelten? Wo sind diejenigen die den Beruf verlassen? Wo sind die ganzen Impfgeschädigten? Wo sind die 10 Millionen ungeimpften und wo ist die solidarische Generation, die sich alle haben impfen lassen?

Hannover

Für 830 Millionen Euro wurden neue Impfstoffe geordert, mehr als 100 Milliarden Euro sind für die Rüstung im Jahr 2022 da und als Pflegebonus soll 1 Milliarde Euro die hitzigen Gemüter beruhigen. Um Gesundheitsschutz geht es hier schon lange nicht mehr!

Hier die Reaktion von Karl Lauterbach:
Stellungnahme von RA Lipinski

Tichys Einblick hat nun einen Podcast mit Klägeranwalt RA Lipinski veröffentlicht. Die Klägergruppe merkt dazu in ihrem Telegram Kanal an:

Dazu möchte ich noch anmerken:
Am Anfang heißt es, dass alle Beschwerden abgelehnt worden wären. Hiervon ist uns noch nichts bekannt!!!
Es müssten noch etliche Beschwerden im Rennen sein und auch wir haben gestern (nach dem Beschluss) noch zwei Abtrennungsbescheide bekommen, wonach Beschwerdeführer von uns, die erst nach dem 27.04. zur Beschwerde dazugekommen sind, mit neuen Aktenzeichen weitergeführt werden.

Telegram Gruppe

Wir prüfen noch die 99 Seiten Beschlussbegründung. Soweit wir auf den ersten Blick die Sache beurteilen können, hat das Gericht, das eine mündliche Verhandlung trotz mehrfacher Bitten unsererseits abgelehnt hat, sich mit einem Großteil unseres Vortrags schon gar nicht auseinandergesetzt. Die Darlegungen insbesondere zum Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) machen mich sprachlos. Der medizinische ‚Sachverstand‘ der 8 Richter scheint auch rund 26 Monate nach Ausrufung des ersten Lockdowns nicht über das bloße Wiedergeben und Zitieren der der Bundesregierung unterstehenden, weisungsabhängigen Bundesbehörden (RKI und PEI) hinauszugehen. Alle vorgelegten Studien aus dem In- und Ausland, die exakt das Gegenteil dessen belegen, was diese Behörden als vermeintlich nicht widerlegbare ‚Wahrheit‘ seit gut 2 Jahren verkünden, scheint von den Richtern nicht gelesen worden zu sein – so zumindest mein erster Eindruck. Wir prüfen nun, ob wir hiergegen eine Menschenrechtsbeschwerde nach Art. 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention einlegen werden.

RA Lipinski

Hier noch die Stellungnahme der Klägergruppe, von RAinEllen Rohring, RA Dirk Sattelmeier, RA Ralf Ludwig, RA Friedemann Däblitz, RAin Jessica Hamed und RAin Dr. Brigitte Röhring.

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Impfpflicht Pflege Rechtslupe

Arbeitsgericht in Dresden urteilt: nur das Gesundheitsamt darf Beschäftigungsverbote aussprechen

Update aus dem Gerichtssaal in Hannover vom 11.05.2022 – Bundesland Niedersachsen

Die Anforderung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises nach § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG kann nicht mithilfe eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Laut VG Hannover darf die Behörde bei Nichtvorlage eines Impfausweises kein Zwangsgeld verhängen, da dies gesetzlich nicht vorgesehen und die Impfentscheidung laut BVerfG freiwillig ist. Achtung Zwangsgeld und Bußgeld (am Ende dieses Beitrags erklärt) sind zwei Unterschiedliche Dinge! Auch der Telegram Kanal von den Anwälten für Aufklärung hat das Urteil inzwischen thematisiert.

Nicht zu verwechseln ist das Zwangsgeld mit dem Bußgeld gem. Par. 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG, welches verhängt werden kann, wenn der Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird.

Diese Verfahren gegen hier verhängte Bußgelder müssen erst noch vor den Amtsgerichten geführt werden.

Anwälte für Aufklärunh

In Niedersachsen sah man neben einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Zwangsgeldverfahren als angebracht. Doch dies hat das Gericht nun in Hannover geklärt, das Gesetz sieht dies nicht vor, also kann es das Land Niedersachsen nicht durchsetzen.

24 An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache, dass das Land Niedersachsen in seinen öffentlichen Informationen ein Zwangsgeld als behördliche Maßnahme im Falle der Nichtvorlage eines Immunitätsnachweises vorsieht, nichts (vgl. https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Impfung/einrichtungsbezogene-impfpflicht-209624.html). Das Land Niedersachsen ist in Bezug auf § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG Normanwender, nicht jedoch Normgeber, und insofern ebenfalls der vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Regelungskonzeption unterworfen.

Dem Gericht zufolge gibt es – entgegen anders lautenden Medienberichten – keine einrichtungsbezogene Impfpflicht in Deutschland:

14 Aus § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG dürfte – trotz der vielfach in den Medien bzw. der politischen sowie rechtlichen Diskussion verwendeten Formulierung der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ – keine Pflicht zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 folgen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.02.2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris, Rn. 1: „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“).

Gericht Hannover

Uns allen ist sicherlich klar, dass das nur Haarspalterei ist. Wird man doch als ungeimpfte Pflegekraft oder ungeimpfter Arzt mit einem Bußgeld und einem Berufsverbot bedroht, Neueinstellung sind gar nicht erst möglich ohne eine Corona „Impfung“. Urteil am Ende zum Download verfügbar.

Ausschnitt von der Website
Urteil des ArbG Dresden im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Nachweispflicht im Gesundheitswesen!

Ja so ist das, das Arbeitsgericht Gießen – also der Richter – entschied, dass die Einrichtungsleitung die ungeimpften Mitarbeiter freistellen darf (ich habe hier berichtet). Nun entschied das Arbeitsgericht in Dresden, im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht freistellen darf, wenn der Nachweis nach § 20a IfSG nicht erbracht worden ist! Kann man hier von Glück sprechen? Meiner Meinung nach schon, denn zumindest mein Vertrauen in diese Justiz ist nachhaltig und wohl auch dauerhaft geschädigt.

Wie man bei der selben Grundlage zu unterschiedlichen Ansichten gelangen kann, zeigt einmal mehr, dass Rechtsprechung sehr viel mit subjektiven Empfinden der Richter zu tun hat. Zum Glück ergehen die Urteile immer im Namen des Volkes 😉.

Und natürlich stelle ich mir da die Frage, immer und immer wieder, in Meißen herrscht also kein Pflegenotstand? Herzlichen Glückwunsch an die Einrichtungsleitung, sollte dies aber auf dem Rücken der Bewohner ausgetragen werden, wovon ich schwer ausgehe, scheinen hier Prioritäten verlagert zu werden.

Pflegequalität sollte unser Mindestanspruch sein, der ohne Personal nicht zu bewerkstelligen ist, auch wenn uns das Karl Lauterbach mit der Einführung der DRGs glaubhaft machen möchte.

Ach ja die Dame die klagte, ist Qualitätsbeauftragte, interessant, dass man ihr hier – durch die eigene Vorgesetzte – ihre Kompetenzen absprechen möchte. Dabei hat man sie doch genau für diesen Bereich eingestellt.

Im Telegram Kanal der Anwälte für Aufklärung steht dazu:

Urteil des Arbeitsgerichts Dresden im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Nachweispflicht im Gesundheitswesen!

👉 der Arbeitgeber darf Arbeitnehmer nicht freistellen, wenn der Nachweis nach § 20a IfSG nicht erbracht worden ist! Nur das Gesundheitsamt darf Beschäftigungsverbote aussprechen.
Hier eine erfreuliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Dresden für alle Beschäftigten im Gesundheitswesen!

„Eine einseitige Suspendierung von der Arbeit ist wegen des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht zulässig“ (BAG, Urteil vom 21.09.1993 – 9 AZR 335/91)

Anwälte für Aufklärung


Ausschnitt aus dem Gerichtsurteil:

T a t b e s t a n d :
Die Verfügungsklägerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die tatsächliche Beschäftigung nach einseitiger Suspendierung durch die Verfügungsbeklagte. Die 37jährige und drei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Verfügungsklägerin wurde von der Verfügungsbeklagten mit Wirkung vom 01.09.2020 als Qualitätsmanagerin in die Betriebsstätte XXXXXXXXXXXX eingestellt (Anlage Ast 1 zur Antragsschrift vom 21.03.2022 – Blatt 6 bis 15 der Akte). Bei einer Vollzeittätigkeit mit 40 Wochenarbeitsstunden erhielt die Verfügungsklägerin eine monatliche Bruttovergütung i.H.v. 3.156,00 EUR. Sie arbeitete nach den Stellenbeschreibungen vom 02.04.2020 als Qualitätsbeauftragte und Pflegefachkraft (Anlage Ast 2 zur Antragsschrift vom 21.03.2022 – Blatt 16 bis 18 der Akte).
Bei der XXXXXXXXXXXXX handelt es sich um eine vollstationäre Einrichtung.


Die Verfügungsklägerin ist gegen den Covid19-Virus nicht geimpft.

Die Verfügungsbeklagte hat die Verfügungsklägerin mehrfach zur Vorlage eines gültigen Impf- oder Genesenennachweises aufgefordert und auf die unbezahlte Freistellung ab dem 16.03.2022 hingewiesen, so im Schreiben vom 16.12.2021 (Anlage Ast 6 zum Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 25.03.2022 – Blatt 41/42 der Akte). Mehrfach führte die Verfügungsbeklagte Gespräche mit der Verfügungsklägerin, die zuletzt geäußert hat, sich nicht impfen lassen zu wollen. Die Verfügungsklägerin hat bis zum 15.03.2022 keinen Nachweis bei der Verfügungsbeklagten über ihren Impfstatus bzw. Genesenenstatus oder eine medizinische Kontraindikation vorgelegt.

Mit Schreiben vom 15.03.2022 (Anlage Ast 4 zur Antragsschrift vom 21.03.2022 – Blatt 20/21 der Akte) stellte die Verfügungsbeklagt die Verfügungsklägerin ab dem 16.03.2022 ohne Fortzahlung des Arbeitsentgeltes von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis auf Weiteres widerruflich frei je nach Gesetzeslage, jedoch längstens bis zum 31.12.2022.

Mit Schreiben vom 16.03.2022 ( Anlage Ast 5 zur Antragsschrift vom 21.03.2022 – Blatt 22/23 der Akte) machte die Verfügungsklägerin bei der Verfügungsbeklagten ihre tatsächliche Beschäftigung und Vergütung geltend.

Am 21.03.2022 ging der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerin beim Arbeitsgericht XXXXXX ein.

Urteile zum Download

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Impfpflicht Pflege Rechtslupe

Arbeitgeber stellt ungeimpfte Pflegekraft frei – Arbeitsgericht Gießen urteilt: „Keine Beschäf­ti­gung für ungeimpfte Pfle­ge­kräfte“

Update 17.05.2022: Das Arbeitsgericht Dresden kommt zu einer anderen Entscheidung, dies habe ich in diesem Beitrag aufgegriffen.

Zwei Arbeitnehmer, Wohnbereichsleiter und eine Pflegekraft, haben per einstweiliger Verfügung geklagt. Denn beide wurden unentgeltlich vom Arbeitgeber, der bundesweit Seniorenheime betreibt, freigestellt, nicht weil diese eine Betretungsverbot vom Gesundheitsamt erhielten, sondern weil der Arbeitgeber dies so für sich entschieden hat.

Viele von euch erinnern sich an BeneVit, eine Unternehmensgruppe die mit frühzeitigen bezahlten Freistellungen und teilweise Kündigungen bereits zum 01.12.21 eigenmächtig handelte, ohne dass es dafür eine rechtliche Grundlage gegeben hätte! Man sieht also, BeneVit ist nicht die einzige Unternehmensgruppe, welche in Zeiten eines Pflegenotstands, so mit ihren Mitarbeitern umspringt – während diese bis dahin aber noch gut genug waren. Dazu aber später mehr.

Das Arbeitsgericht Gießen urteilte nun also: „Keine Beschäf­ti­gung für ungeimpfte Pfle­ge­kräfte“ (Urt. v. 12.04.2022, Az.: 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22). Ob der Arbeitgeber aber bezahlen muss, das hat der Richter offen gelassen, denn bei diesem Urteil wurde nur die Beschäftigung verhandelt. Die Frage wie der Arbeitgeber freistellen darf, bezahlt oder unbezahlt, wurde hierbei nicht entschieden. Die Vergütung muss nun in einem gesonderten Prozess eingeklagt werden.

Die Argumentation der Senioreneinrichtung war, dass von den ungeimpften Beschäftigten eine Gefährdung für Leib und Leben der Bewohner ausgeht. Gegenüber dem Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit überwiege insofern das Interesse der Bewohner an deren Gesundheitsschutz. Das Arbeitsgericht Gießen argumentiert mit dem Infektionsschutzgesetz:

Dies ist für andere Arbeitsgerichte nicht verbindlich, aber RA Croset geht davon aus, dass andere Arbeitsgerichte ähnlich entscheiden werden.

Mir stellt sich an dieser Stelle die Frage, vor was genau mündige Bürger, also Senioren, hier geschützt werden sollen? Vor Vereinsamung, Verwahrlosung und mangelnder Pflegequalität sicherlich nicht. Dass hier Menschen entscheiden, die von der Praxis keine Ahnung haben und damit den Pflegenotstand weiter vorantreiben, scheint inzwischen absolut unerheblich. Wer sich als Richter 2022 immer noch so äußert, also unter Bezugnahme des oben genannten Passus, der sollte schnellstens ein Pflichtpraktikum in einer Einrichtung absolvieren. All diese Menschen tragen einen große Verantwortung dafür, dass 2022 kaum mehr Menschen den Beruf ergreifen, da sie diesen mit solchen Urteilen – Pflegekräfte haben sich zu unterwerfen und andere entscheiden was das Beste für sie ist – noch unattraktiver machen. Wie die Rechtslage hier von wem wie interpretiert wird, interessiert mich an dieser Stelle absolut nicht mehr, denn Fakt ist, Deutschland kann sich keinen einzigen Richter oder Anwalt erlauben, der pro Impfpflicht entscheidet.

Wie werden die Arbeitsgerichte entscheiden? Vergütung bei Freistellung ja oder nein?
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz ohne Arbeit kein Lohn. Wenn der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat, verliert er seinen vertraglichen Lohnanspruch. Es gibt aber eine Ausnahme, nämlich den Annahmeverzug. Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten hat und der Arbeitgeber diese nicht angenommen hat, dann muss er laut RA Croset trotzdem zahlen. Für den Zeitraum der unvergüteten Freistellung rät er, Arbeitslosengeld zu beantragen. Unter Punkt 9 auf dieser Seite, habe ich bereits vor einigen Wochen darauf hingewiesen, dass es wichtig ist seine Arbeitsleitung weiterhin anzubieten.

Da mich das Handeln in der BeneVit Gruppe persönlich entsetzt hat, ich war selbst bei solch einem Arbeitgeber tätig, möchte ich dieses gerne nochmal explizit heraus greifen. Aufmerksam wurde ich durch einen Hinweis in der Gesundheitswesen in der Krise Telegram Gruppe. Die Unternehmensgruppe hat also die bezahlte Freistellung, ohne die Mitarbeiter darüber zu informieren, ab dem 01.04.2022 in eine unbezahlte Freistellung geändert. Das hat zum Ergebnis, dass A) kein Geld auf dem Konto eingeht und B) keine Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkassenbeiträge) bezahlt werden. Laut der Nachricht in der Telegram Gruppe erfuhren die Mitarbeiter erst durch die Krankenkassen über diesen Umstand. Die offizielle Information über die unentgeltliche Freistellung erhielten die Mitarbeiter von BeneVit selber erst am 27.04.22.

Wer jetzt denkt das würde bereits das Fass zum Überlaufen bringen, der irrt sich. Laut der Telegram Gruppe (siehe Ausschnitt des Briefs) sollen die betroffenen Mitarbeiter, am 21.04.2022 per Einschreiben, darüber informiert worden sein, dass sie am 25.04.2022 um 06:00 Uhr in einer komplett fremden Senioreneinrichtung zu arbeiten haben. Interessant dabei, der Brief wurde bundesweit zugestellt, unabhängig von der Entfernung!

Dieses Vorgehen ist mir persönlich bekannt, unliebsame Mitarbeiter werden auf diese Art und Weise schikaniert und von ihrem vertrauten Team getrennt.

Den Kollegen, egal ob geimpft oder ungeimpft, kann ich nur raten, zeigt solchen Arbeitgebern die Rote Karte, denn sonst werden solche Vorgesetzte immer mehr Grenzen überschreiten. Wieso sich die ungeimpften Kollegen nicht solidarisch erklären, zeigt mir, dass wir noch einen weiten Weg vor uns haben. Ich bin bereit für eine Veränderung, ich warte nur noch auf den großen Teil meiner Kollegen.