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Impfpflicht Politik

25.000 € Zwangsgeld können zukünftig drohen, wenn die allgemeine Impfpflicht eingeführt wird

Der Gesetzentwurf sieht auf den ersten Blick nicht direkt – zumindest geht das aus dem Text nicht eindeutig für den normalen Bürger hervor – ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 € vor und zwar für Menschen, die nach der Definition des Gesetzes ungeimpft sind. Das bedeutet, dass mit dieser Impfpflicht, auf eine ziemlich perfide Art und Weise, der Bürger zur Impfung gezwungen werden soll – anders lässt es sich für mich nicht mehr interpretieren.

Update 07.03.2022: Mittlerweile ist eine weitere Auswertung einer Rechtsanwältin, Frau Dr. Brigitte Röhrig, in ihrem Telegram Kanal veröffentlicht worden. Ihre Aussagen sind im Grunde identisch zu den Aussagen von Frau Lescaux die ich in meinem Beitrag zitiere und deren Rechtsauffassung ich teile.

25.000 Euro Zwangsgeld (§ 11 Absatz 3 VwVGB) können, bei Einführung der allgemeinen Impfpflicht ab Oktober, gegen allen Menschen, die nach diesem Gesetzentwurf nicht als geimpft gelten, verhängt werden. Wer gilt denn nun als geimpft, wenn derzeit schon die 4. Boosterimpfung im Raum steht? Ich habe das Thema mit der Frequenz der Impfungen bereits in einem vorangegangen Beitrag thematisiert. In diesem Beitrag geht es um das Zwangs- und Bußgeld. Das Nichterfüllen der Nachweispflicht ist übrigens nach wie vor eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann.

Was heißt das jetzt konkret, entgegen aller mir zugeschickten Videobotschaften von RAin Bahner und Rohring – denen ich an dieser stelle sehr dankbar für ihre wertvolle Arbeit in dieser Zeit bin – habe ich aber eine andere Rechtsauffassung. Frau Rohring spricht in ihrem aktuellen Video davon, dass „nach dem Entwurf allenfalls ein Bußgeld von maximal 2.500€ drohen soll, Erzwingungshaft droht nur, wenn man das Bußgeld nicht zahlen will, nicht, wenn man es nicht zahlen kann.“
Wichtig: diese Auffassung teile ich so nicht!

Denn es droht überhaupt keine Erzwingungshaft, wie RAin Rohring in ihrem Video anspricht, dies ist im Gesetzentwurf explizit ausgenommen. Als Begründung wird die gefährdete „Befolgungsbereitschaft“ genannt, sowie die fehlende „breite Akzeptanz in der Gesellschaft“, da bislang von unseren Politikern eine Impfpflicht ausgeschlossen wurde (Seite 47 „Zu Nummer 12“). Worauf sie aber nicht eingeht, und dies ist m.M.n. aber deutlich essentieller, ist besagtes Zwangsgeld, was nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, bis zu 25.000 Euro betragen kann.

Wer also, wie ich, seine Miete, Rechnungen und Steuer treu, brav und zeitig bezahlt hat, wer sich, wie ich, etwas angespart hat und wer, wie ich, ein pfändbares Einkommen oder Rente hat, der muss damit rechnen, dass mit einem kräftigen Tritt in den A…. sein finanzielles Lebenswerk, mit dieser allgemeinen Impfpflicht, vernichtet werden kann.

Für alle Pflegekräfte ist wichtig, dass mit der allgemeinen Impfpflicht, die einrichtungsbezogene Impfpflicht in den neuen Regelungen integriert wird. Dies wird zukünftig in den §§ 20 b und 20 c zu finden sein. Damit entfällt auch die derzeitige Befristung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zum 31.12.22, da eben die neue Befristung gilt. Wer also meinte, mit einer längeren Krankschreibung oder Mutterschutz und Elternzeit dies bis zum 31.12.22 hinauszögern zu können, hat sich leider getäuscht.

Im Übrigen, wer sich darauf verlassen will, dass es Rechte und Gesetze gibt, sollte die letzten 2 Jahre Revue passieren lassen. Gäbe es dieses noch, wären wir nicht da wo wir jetzt sind! Gesetze werden wie Unterhosen gewechselt und was bislang unmöglich schien, ist auf einmal, mit der Begründung Solidarität, möglich!

Für alle Interessierten gehts jetzt hier noch weiter mit einer rechtlichen Einschätzung von Frau Lescaux


Thema Bußgeld und Zwangsgeld:
Das Nichterfüllen der Nachweispflicht ist, wie bisher zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann.
Wichtig hierbei zu wissen: Wer das Bußgeld nicht zahlt, muss im Vollstreckungsverfahren damit rechnen, dass er „zur Abgabe einer Vermögensauskunft“ aufgefordert wird. Wenn man das nicht macht, weil man sich weigert, dem Gerichtsvollzieher nicht aufmacht etc., gegen den ergeht dann normalerweise ein Haftbefehl. Auch diese Möglichkeit wird hier ausdrücklich ausgeschlossen.
Aber: Schon die Aufforderung, eine solche Vermögensauskunft abgeben zu müssen, landet als Eintrag im Schuldnerregister beim Amtsgericht und diese Info. wandert von dort z.B. zur Schufa.
Viel Spaß bei der nächsten Wohnungssuche, Kontoeröffnung, etc.

Jetzt könnte ja manch einer sagen. Ich hab ein bisschen was gespart, fällt halt der nächste Urlaub weg, 2.500 Euro. In Gottes Namen, zahl ich halt. Der kennt aber die abgrundtiefe Perfidität unserer Politiker nicht.
Auf Seite 20 steht ganz unschuldig „§ 54 c Zwangsmittel Zur Durchsetzung einer Anforderung nach § 20 c Abs. 1 und Abs. 2 ist ausschließlich das Zwangsmittel des Zwangsgeldes zulässig“ Ersatz- oder Erzwingungshaft sind auch hier übrigens ausgeschlossen.

Erstmal: Bußgeld und Zwangsgeld sind nicht das gleiche und schließen sich auch nicht gegenseitig aus, sondern sie existieren nebeneinander und können beide angewendet werden.
Das Bußgeld ist eine Sanktion. Ich werde für etwas bestraft, was ich gemacht bzw. in diesem Fall nicht gemacht habe. Also es wird im Nachhinein verhängt.
Das Zwangsgeld ist kein Sanktions- sondern ein Druckmittel. Es wird verhängt, damit ich endlich tue, was ich gefälligst zu tun habe. Wie hoch ist es? Wird es mehrmals verhängt? Kein Mucks dazu in den Erläuterungen, nur auf Seite 46 unten „Zu Nummer 10“ wird wieder erläutert, warum keine Ersatzzwanghaft angeordnet wird, wieder aus „gesellschaftspolitischen“ Gründen. Also schauen wir mal ins Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
Und werden fündig unter § 11. Dort Absatz 3: „Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu € 25.000,–“ Fünfundzwanzigtausend. Bei Bußgeldern richtet sich die Höhe übrigens auch nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die berühmten Tagessätze, die sich am Einkommen orientieren.
Bei Zwangsgeldern richtet sie sich nach dem Interesse der Behörde, dass der Bürger tut, was er tun soll.
Und weiter im Verwaltungsvollstreckungsgesetz, dort § 13 Absatz 6: „Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.“

Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Dieses ist komplett auf der Website „Gesetze im Internet“ einsehbar.

Hier der Gesetzentwurf

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