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Impfpflicht Politik

3, 4, 5, oder sogar 6 Corona Impfungen? Der neue Gesetzentwurf zur allgemeinen Impfpflicht gibt das und vieles mehr, jetzt her

Der neue Gesetzentwurf wurde am 03.03.2022 von 235 Bundestagsabgeordneten vorgelegt: Demnach soll die Bundesregierung „die Zahl und mögliche Kombination der Einzelimpfungen für einen vollständigen Impfnachweis“ festlegen. Der Entwurf sieht außerdem vor, dass die Krankenkassen ab 01.10.2022 von ihren Versicherten verlangen können, dass diese ihren Impfnachweis vorlegen. Gelten sollen die Regelungen vom 01.10.2022 bis Dezember 2023.

Trotz einer Impfquote von 85,2% der Erwachsenen in Deutschland, denn bis 30.12.2021 wurden 61.811.026 Personen geimpft, 32.733.614 davon sind bereits geboostert, will Deutschland bereits am 17.03.2022 mit der ersten Lesung zu einer allgemeinen Impfpflicht beginnen. Hieß es Anfangs noch die alten Menschen müssen sich impfen lassen, schließlich wären diese gefährdet, so waren wir schnell bei 2 Impfungen angelangt und aus der Aussage, dass sobald jedem ein Angebot gemacht worden wäre, könne man zur Normalität übergehen, ist man inzwischen bei der 4 Boosterimpfung angelangt.

Diejenigen, die ihr Impfangebot nicht wahrnehmen, treffen ihre individuelle Entscheidung, dass sie das Erkrankungsrisiko akzeptieren. Danach können wir aber keine Grundrechtseinschränkung eines anderen mehr rechtfertigen.

03.03.2021 Helge Braun

Was beinhaltet der neue Gesetzentwurf?

  • Impfpflicht ab 18 Jahren ab dem 01.10.2022
  • Frequenz der Pflicht-Impfungen kann durch die Bundesregierung erhöht werden (S.18)
  • Mögliche Kombination der Einzelimpfungen für einen vollständigen Impfschutz kann durch die Bundesregierung beeinflusst werden
  • Die Krankenkassen sollen ab 01.10.2022 von ihren Versicherten verlangen können, dass diese ihren Impfnachweis vorlegen
  • Gelten sollen die Regelungen bis Dezember 2023
  • 235 Bundestagsabgeordnete haben diesen Entwurf vorgelegt

Auf der Website des Bundestages, auf der auch der Gesetzesentwurf zu finden ist, heißt es:

Studien zeigten, dass Impfungen nicht nur die geimpfte Person wirksam vor einer Erkrankung und vor schweren Krankheitsverläufen schützten, sondern auch dazu führten, dass geimpfte Personen weniger zur Ausbreitung des Erregers beitrügen, heißt es in der Vorlage.

Die Abgeordneten schlagen vor, in einem ersten Schritt die Impfkampagne zu erweitern, alle Erwachsenen persönlich zu kontaktieren und von den Krankenversicherungen über Beratungs- und Impfmöglichkeiten informieren zu lassen. Darauf aufbauend solle eine allgemeine Impfpflicht für Personen über 18 Jahren eingeführt werden.

Demnach sollen alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten in Deutschland haben, dazu verpflichtet werden, ab dem 1. Oktober 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis zu verfügen. Der Nachweis soll auf Anforderung vorzulegen sein.

03.03.2022 Bundestag

Im Teil B des Gesetzesentwurf heißt es dann:

B. Lösung
Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerabler Gruppen und einer Wiedererlangung der Planbarkeit des öffentlichen und privaten Lebens werden Maßnahmen ergriffen um die Grundimmunität in der Bevölkerung nachhaltig zu steigern.

Hierzu wird in einem ersten Schritt die Impfkampagne ein weiteres Mal erweitert. Dazu werden insbesondere erstmals alle erwachsenen Personen persönlich kontaktiert und von ihren Krankenversicherungen über Beratungs- und Impfmöglichkeiten informiert. Darauf aufbauend wird in einem zweiten Schritt eine allgemeine Impfpflicht für Personen über 18 Jahre eingeführt. Die Kampagne wie auch die allgemeine Impfpflicht werden dabei so ausgestaltet, dass sichergestellt ist, dass alle Mitglieder der Gesellschaft erreicht werden.

Dies bedeutet, dass Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten in der Bundesrepublik Deutschland haben und das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet sind, ab dem 1. Oktober 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis zu verfügen und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Unabhängig davon sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, ab dem 1. Oktober diesen Nachweis auf Anforderung ihrer Krankenkasse oder ihres Versicherers, bei dem sie privat krankenversichert sind, oder ihres Trägers der Heilfürsorge, vorzulegen.

Ausgenommen werden Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die permanent oder vorübergehend nicht mit einem der zugelassenen und verfügbaren Impfstoffe gegen COVID-19 immunisiert werden können. Schwangere im ersten Trimenon sind ebenfalls ausgenommen. Abhängig vom Stand der medizinischen Wissenschaft ist eine Schutzimpfung gegen SARS-
CoV-2 unter bestimmten Umständen sorgsam nach ärztlichem Ermessen zu empfehlen.

Die Regelung wird vierteljährlich evaluiert und ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet, um die mit der Impfpflicht in Zusammenhang stehenden Belastungen zu begrenzen.

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