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Volle Immunität gibt es bei dem Impfstoff nur für den Hersteller

Der Leak des Vertrags des Impfstoffhersteller BioNTech/Pfizer macht deutlich worum es sich bei diesen Impfstoffen handelt: „Der Käufer erkennt an, dass die langfristigen Wirkungen und die Wirksamkeit des Impfstoffs derzeit nicht bekannt sind und dass der Impfstoff unerwünschte Wirkungen haben kann, die derzeit nicht bekannt sind. […] Der Käufer erklärt sich hiermit bereit, Pfizer, BioNTech […] von und gegen alle Klagen, Ansprüche, Aktionen, Forderungen, Verluste, Schäden, Verbindlichkeiten, Abfindungen, Strafen, Bußgelder, Kosten und Ausgaben freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten.”

Mir verschlug es gestern förmlich die Sprache als ich versuchte – es blieb beim Versuch – die Behauptungen einiger Impfluenzer nachzuvollziehen. Dahinter steckt weder Logik, noch eine fundierte Datengrundlage. Da diese Menschen ihre Niederlage niemals eingestehen werden, bleibt nichts anderes als Rückzug. Aber ihr, die offen für eine kritische und reflektierte Haltung seid, euch möchte ich den Leak des Pfizer Vertrags – zumindest in Kürze – vorstellen.
Uns wird also durch eine regierende Kaste und einem Haufen von Menschen welche, dies unreflektiert nachplappern, klar gemacht, dass diese Impfstoffe wirken und viel wichtiger, Langzeitschäden gibt es bei Impfstoffen nicht.
Interessant dabei, dass die Menschen hierbei offensichtlich mehr, als der Impfstoffhersteller BioNTech/Pfizer, wissen.

Der Käufer erkennt an, dass die langfristigen Wirkungen und die Wirksamkeit des Impfstoffs derzeit nicht bekannt sind und dass der Impfstoff unerwünschte Wirkungen haben kann, die derzeit nicht bekannt sind.

Pfizer-Vertrag Leak

Mit Anreizen wie einer Bratwurtssemmel wird ein körperlicher Eingriff – unter Einbezug kindlicher Sprachelemente wie „Piks“ – welchen ich in meiner Ausbildung noch als einen anspruchsvollen medizinischen Eingriff – nämlich eine intramuskuläre Injektion – gelehrt bekommen habe, mal eben unter dem Motto „Impfen to go“ angepriesen.
Welchen Grad an Ignoranz und derart herablassende Haltung wir gegenüber medizinisch/-pflegerischen Tätigkeiten einnehmen ist erstaunlich. Doch es geschieht unter tosendem Applaus unzähliger Pflegepersonen, welche Andere die an der „mRNA-Impfung“ mit berechtigten Gründen zweifeln, mit einem Wimpernschlag der unsolidarischen Handlung bezichtigen. Dabei werden Behauptungen in den Raum gestellt, welche keiner Faktenprüfung stand halten würden – à la Karl Lauterbach. Gegenüber evidenzbasierter und wissenschaftlicher Arbeit wird sich massiv gestreubt.
Diese Geheimnistuerei untergräbt jegliches Vertrauen in den Impfstoff und die Politiker. Schliesslich handelt es sich bei den mRNA-basierten Impfstoffen von Pfizer/Biontech und Moderna um eine neuartige Technologie, die bisher erst versuchsweise als Impfstoff ausprobiert wurde – nie von Erfolg gekrönt waren – jetzt jedoch Hunderten Millionen gesunder Menschen gespritzt wird.
Klopft da eigentlich irgendwann das Gewissen an den Schädel?
Und wann beenden die Menschen ihren Verdrängungsmechanismus?
Es sollte inzwischen klar sein, dass wir nicht bei zwei Impfrunden stehen bleiben werden, sondern der Status, als vollständig Geimpfter zu Zählen, ein Verfallsdatum besitzt.
Für mich ist es also nach wie vor ausgeschlossen und ich zähle mich weiterhin zur Ungeimpften-Kontrollgruppe.

Aber werfen wir hier einen tieferen Blick auf die Dokumente des BioNTech/Pfizer Vertrags

Die oft gestellte Frage, weshalb nie andere Medikamente gegen eine Covid-19 Erkrankung auf den Markt gelangt sind, erklären folgende Abschnitte im BioNTech/Pfizer Vertrag:

Der Begriff „Impfstoff“ umfasst (a) alle Impfstoffe, die ganz oder teilweise von oder im Namen von Pfizer oder BioNTech oder einem ihrer verbundenen Unternehmen gemäß diesem Vertrag hergestellt oder direkt oder indirekt geliefert werden und die zur Vorbeugung der menschlichen Krankheit COVID-19 oder einer anderen menschlichen Krankheit bestimmt sind, die jeweils durch das Virus SARS-CoV-2 und/oder einen oder alle verwandten Stämme, Mutationen, Modifikationen oder Derivate der vorgenannten Viren verursacht werden, (b) jede Vorrichtung, Technologie oder jedes Produkt, das bei der Verabreichung eines solchen Impfstoffs oder zur Verbesserung der Verwendung oder Wirkung eines solchen Impfstoffs verwendet wird, oder (c) jede Komponente oder jedes Material, das Bestandteil von (a) oder (b).

S.6 des Vertrags

Weiter geht es dann in Abschnitt 2 (b):

2. LIEFERUNG DES PRODUKTS.
2.1 Vertrag zur Lieferung.

(a) Während der Laufzeit wird sich Pfizer im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren bemühen, dem Käufer das Produkt zu liefern oder liefern zu lassen, das Produkt an den Käufer zu liefern oder liefern zu lassen, und der Käufer wird das Produkt kaufen, vorbehaltlich und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrags.

(b) Der Käufer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass (i) die Bemühungen von Pfizer um die Entwicklung und Herstellung des Produkts mit erheblichen Risiken und Unwägbarkeiten verbunden sind und (ii) die Tatsache, dass ein anderes Medikament oder ein anderer Impfstoff zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung der COVID-19-Infektion erfolgreich entwickelt oder früher als die Erteilung der Zulassung für das Produkt zugelassen wird, nichts an der gegenwärtigen Situation ändert, in der ein dringender Bedarf an der Vorbeugung der Ausbreitung der COVID-19-Infektion besteht, die eine ernsthafte Bedrohung für das Leben und die Gesundheit der Allgemeinheit darstellt.

(c) Ungeachtet der Bemühungen und geschätzten Termine, die im Lieferplan aufgeführt sind, erkennen die Parteien an, dass das Produkt die klinischen Versuche der Phase 2b/3 abgeschlossen hat und dass das Produkt trotz der Bemühungen von Pfizer in der Forschung, Entwicklung und Herstellung aufgrund von technischen, klinischen, behördlichen, Herstellungs-, Versand-, Lager- oder anderen Herausforderungen oder Fehlern nicht erfolgreich sein kann.

(d) Dementsprechend übernehmen Pfizer und seine Verbundenen Unternehmen keine Haftung für ein Versäumnis von Pfizer oder seiner verbundenen Unternehmen, das Produkt in Übereinstimmung mit den in dieser Vereinbarung den in diesem Vertrag beschriebenen voraussichtlichen Terminen zu entwickeln oder zu erhalten. Selbst wenn das Produkt erfolgreich entwickelt wird und die Zulassung erhält, haftet Pfizer nicht für die Nichteinhaltung der geschätzten Liefertermine für die Dosen (mit Ausnahme der in dieser Vereinbarung ausdrücklich genannten), noch gibt ein solches Versäumnis dem Käufer das Recht, Bestellungen für bestimmte Mengen des Produkts zu stornieren.

(e) Pfizer hält den Käufer über den Fortschritt der wesentlichen Entwicklung des Produkts auf dem Laufenden und stellt dem Käufer die Informationen über diese Entwicklung zur Verfügung, die er in angemessener Weise anfordert.

S. 7 des Vertrags

Unter 2.6 wird noch einmal erwähnt: „Pfizer ist unter keinen Umständen verpflichtet, für verspätete Lieferungen Strafen zu zahlen oder haftbar zu machen.“

In nachfolgendem Abschnitt (a) wird dann noch vertraglich festgehalten, dass Pfizer über notwendige Anpassungen wie etwa der Anzahl der vertraglich vereinbarten Dosen, die dem Käufer zustehen, auf der Grundlage von durch Pfizer zu bestimmenden Grundsätzen entscheidet. Es wird davon ausgegangen, dass der Käufer mit jeder Änderung einverstanden ist.

Im Abschnitt (b) verzichtet der Käufer auf alle Rechte und Rechtsmittel, die ihm nach dem Gesetz, nach dem Billigkeitsrecht oder anderweitig zustehen.

2.5 Produktmangel.

(a) Wenn eine Genehmigung vorliegt, aber die Lieferung nicht ausreicht, um die volle Anzahl der vertraglich vereinbarten Dosen gemäß dem Lieferplan (einschließlich des angepassten Lieferplans) zu liefern, einschließlich des Ausmaßes, in dem eine Verknappung darauf zurückzuführen ist, dass Pfizer die verfügbare Lieferung des Produkts auf einen anderen Markt umleiten muss, arbeitet Pfizer zusammen, um eine Benachrichtigung zu übermitteln (und jegliche Kommunikation im Zusammenhang mit einer Produktverknappung zu verwalten). Nach Erhalt einer solchen Mitteilung hat der Käufer die in der Benachrichtigung enthaltenen Anweisungen zeitnah auszuführen (in keinem Fall länger als 24 Stunden). Vorbehaltlich des Vorstehenden, einschließlich jeglicher Anforderung von Pfizer, das Produkt auf einen anderen Markt umzuleiten, entscheidet Pfizer über notwendige Anpassungen der Anzahl der vertraglich vereinbarten Dosen und des Lieferplans, die dem Käufer geschuldeten Anzahl vertraglich vereinbarter Dosen und Liefertermine nach von Pfizer zu bestimmenden unter den dann bestehenden Umständen („Zuteilung“), die in einer solchen Mitteilung dargelegt wird. Es wird davon ausgegangen, dass der Käufer mit einer solchen Änderung einverstanden ist.

(b) Der Käufer verzichtet hiermit auf alle Rechte und Rechtsmittel, die ihm nach dem Gesetz, nach dem Billigkeitsrecht oder anderweitig zustehen und die sich ergeben aus oder beziehen auf: (i) einem Versäumnis von Pfizer, das Produkt in Übereinstimmung mit den in dieser Vereinbarung beschriebenen geschätzten Terminen zu entwickeln oder zuzulassen; oder (ii) einem Versäumnis von Pfizer, die vertraglich vereinbarten Dosen in Übereinstimmung mit dem Lieferplan zu liefern. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieses Abschnitts 2.5 (Produktmangel) und denen anderer Abschnitte dieser Vereinbarung haben die Bestimmungen dieses Abschnitts 2.5 (Produktmangel) die Bestimmungen der anderen Abschnitte dieser Vereinbarung im Umfang der Widersprüche vor. Umfang solcher Widersprüche.

S. 9 des Vertrags

Laut einem Medienportal, welches die Dokumente geleakt hat, verbietet der brasilianische Vertrag sogar dem Käufer die Impfdosen zu testen und zu identifizieren. Das heißt konkret: erkranken Menschen nach der Impfung hat der Käufer keine Chance die Dosis nachzuverfolgen und weitere Dosen aus dem Verkehr zu ziehen.

Bild des brasilianischen Vertrags

BioNTech/Pfizer zählt alle Unternehmen und Personengruppen auf, die von Schadensersatzansprüchen freigestellt werden. Diese sind innerhalb eines Satzes über mehrere Zeilen aufgelistet. Hier werden selbstverständlich alle Eventualitäten berücksichtigt. Diesen Vertrag würde niemand, aber wirklich niemand – ohne das hier enorme Summen von Geldern im Raum stehen, was ich an dieser Stelle unterstelle – unterzeichnen. Dabei haben die Juristen von BioNTech/Pfizer an wirklich alles gedacht:

8. ENTSCHÄDIGUNG.
8.1 Entschädigung durch den Käufer.

Der Käufer erklärt sich hiermit bereit, Pfizer, BioNTech, jedes ihrer verbundenen Unternehmen, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lizenzgeber, Lizenznehmer, Unterlizenznehmer, Händler, Auftragshersteller, Dienstleister, Forscher für klinische Studien, Dritte, denen Pfizer oder BioNTech oder eines ihrer jeweiligen verbundenen Unternehmen direkt oder indirekt eine Entschädigung aufgrund der Forschung, Entwicklung, Herstellung, Vertrieb, Kommerzialisierung oder Verwendung des Impfstoffs schulden, sowie alle leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter und sonstigen Vertreter sowie die Entwicklung, Herstellung, Vertrieb, Kommerzialisierung oder Verwendung des Impfstoffs schulden, sowie alle leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter und sonstigen Beauftragten und Vertreter sowie die jeweiligen Vorgänger, Nachfolger und Bevollmächtigten der Vorgenannten („Entschädigungsempfänger“), von und gegen alle Klagen, Ansprüchen, Klagen, Forderungen, Schadensersatzansprüchen, Haftungen, Vergleichen, Strafen, Bußgeldern, Kosten und Ausgaben (einschließlich, ohne Einschränkung, angemessener Anwaltsgebühren und anderer Kosten einer Untersuchung oder eines Rechtsstreits), unabhängig davon, ob sie auf einem Vertrag, einer unerlaubten Handlung, geistigem Eigentum oder einer anderen Theorie beruhen, und unabhängig davon, ob sie rechtlich, gesetzlich, nach Billigkeit oder anderweitig begründet sind (zusammenfassend, „Verluste“), die sich aus dem Impfstoff ergeben, mit ihm in Verbindung stehen oder aus ihm resultieren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf jede Phase des Entwurfs, der Entwicklung, der Untersuchung, der Formulierung, der Prüfung, der klinischen Prüfung, der Herstellung, der Kennzeichnung, der Verpackung, des Transports, der Lagerung, des Vertriebs, der Vermarktung, der Verkaufsförderung, des Verkaufs, des Kaufs, der Lizenzierung, der Spende, der Abgabe, der Verschreibung, Verabreichung, Bereitstellung oder Verwendung des Impfstoffs.

S. 22 des Vertrags

Im Abschnitt 5.5 wird es dann richtig interessant, denn BioNTech/Pfizer sagt offen, dass die langfristige Wirkung und die Wirksamkeit des Impfstoffs nicht bekannt sind und dass es sogar nachteilige Wirkungen des Impfstoffs geben kann. Also kurz gesagt um es mit den Worten von Veterenärmediziner Wieler (15.10.2020 bei Phönix persönlich) zu sagen:

Wir gehen alle davon aus, dass im nächsten Jahr Impfstoffe zugelassen werden, wir wissen aber nicht genau wie die wirken, wie gut die wirken, was die bewirken…aber ich bin sehr optimistisch, dass es Impfstoffe gibt.

Lothar Wieler 15.10.2020 bei Phönix

S. 19

5.5 Anerkenntnis des Käufers.

Der Käufer erkennt an, dass der Impfstoff und die mit dem Impfstoff zusammenhängenden Materialien sowie deren Komponenten und Bestandteile aufgrund der Notsituation der COVID-19-Pandemie schnell entwickelt werden und auch nach der Lieferung des Impfstoffs an den Käufer im Rahmen dieses Vertrags weiter untersucht werden. Der Käufer erkennt ferner an, dass die langfristigen Wirkungen und die Wirksamkeit des Impfstoffs derzeit nicht bekannt sind und dass es nachteilige Wirkungen des Impfstoffs geben kann, die derzeit nicht bekannt sind. Ferner erkennt der Käufer an, dass das Produkt, soweit zutreffend, nicht in Serie hergestellt wird.

S. 19 des Vertrags

Auch in Abschnitt 2.1 (c) wurde darauf bereits hingewiesen: „[…]Die Parteien erkennen an, dass das Produkt trotz der Bemühungen von Pfizer in der Entwicklung & Herstellung aufgrund von technischen & klinischen Herausforderungen oder Fehlern nicht erfolgreich sein kann.“

10.4 Fortbestehen.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts 10 (Vertrauliche Informationen) überdauern die Beendigung oder den Ablauf dieser Vereinbarung für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren, mit Ausnahme von Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis (gemäß der gesetzlichen Definition) darstellen; in diesem Fall ist der Empfänger dieser Informationen weiterhin an seine Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt 10 (Vertrauliche Informationen) gebunden, solange diese Informationen ein Geschäftsgeheimnis darstellen, jedoch in keinem Fall für einen Zeitraum, der kürzer ist als die oben genannte Frist von zehn (10) Jahren oben angegeben.

S. 27 des Vertrags
S. 27

Bei Vertragsstreitigkeiten sind nicht etwa lokale Gerichte zuständig, sondern ein privates Schiedsgericht in New York (Abschnitt 12.5). Anwendbar ist US-Recht.

S. 30

12.5 Geltendes Recht.
Alle Streitigkeiten unterliegen den Gesetzen des Staates New York, USA, unter Ausschluss der Grundsätze des Kollisionsrechts, mit Ausnahme von Abschnitt 5-1401 des New York General Obligations Law, mit der Ausnahme, dass alle Streitigkeiten bezüglich der Schiedsfähigkeit oder des Umfangs und der Anwendung des New York General Obligations Law.

S. 30 des Vertrags

Einen Blick kann hier jeder selbst auf das Dokument werfen:

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