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Arbeitsgericht in Dresden urteilt: nur das Gesundheitsamt darf Beschäftigungsverbote aussprechen

Gute Nachrichten aus dem Arbeitsgericht in Dresden: Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmer nicht freistellen, wenn der Nachweis nach § 20a IfSG nicht erbracht worden ist! Nur das Gesundheitsamt darf Beschäftigungsverbote aussprechen. In Gießen sah das der Richter am Arbeitsgericht etwas anders, denn der urteilte, dass der Arbeitgeber dies sehr wohl darf, denn von ungeimpften Beschäftigten gehe wohl eine Gefährdung für das Leib und Leben der Senioren aus.

Update aus dem Gerichtssaal in Hannover vom 11.05.2022 – Bundesland Niedersachsen

Die Anforderung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises nach § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG kann nicht mithilfe eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Laut VG Hannover darf die Behörde bei Nichtvorlage eines Impfausweises kein Zwangsgeld verhängen, da dies gesetzlich nicht vorgesehen und die Impfentscheidung laut BVerfG freiwillig ist. Achtung Zwangsgeld und Bußgeld (am Ende dieses Beitrags erklärt) sind zwei Unterschiedliche Dinge! Auch der Telegram Kanal von den Anwälten für Aufklärung hat das Urteil inzwischen thematisiert.

Nicht zu verwechseln ist das Zwangsgeld mit dem Bußgeld gem. Par. 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG, welches verhängt werden kann, wenn der Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird.

Diese Verfahren gegen hier verhängte Bußgelder müssen erst noch vor den Amtsgerichten geführt werden.

Anwälte für Aufklärunh

In Niedersachsen sah man neben einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Zwangsgeldverfahren als angebracht. Doch dies hat das Gericht nun in Hannover geklärt, das Gesetz sieht dies nicht vor, also kann es das Land Niedersachsen nicht durchsetzen.

24 An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache, dass das Land Niedersachsen in seinen öffentlichen Informationen ein Zwangsgeld als behördliche Maßnahme im Falle der Nichtvorlage eines Immunitätsnachweises vorsieht, nichts (vgl. https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Impfung/einrichtungsbezogene-impfpflicht-209624.html). Das Land Niedersachsen ist in Bezug auf § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG Normanwender, nicht jedoch Normgeber, und insofern ebenfalls der vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Regelungskonzeption unterworfen.

Dem Gericht zufolge gibt es – entgegen anders lautenden Medienberichten – keine einrichtungsbezogene Impfpflicht in Deutschland:

14 Aus § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG dürfte – trotz der vielfach in den Medien bzw. der politischen sowie rechtlichen Diskussion verwendeten Formulierung der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ – keine Pflicht zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 folgen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.02.2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris, Rn. 1: „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“).

Gericht Hannover

Uns allen ist sicherlich klar, dass das nur Haarspalterei ist. Wird man doch als ungeimpfte Pflegekraft oder ungeimpfter Arzt mit einem Bußgeld und einem Berufsverbot bedroht, Neueinstellung sind gar nicht erst möglich ohne eine Corona „Impfung“. Urteil am Ende zum Download verfügbar.

Ausschnitt von der Website
Urteil des ArbG Dresden im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Nachweispflicht im Gesundheitswesen!

Ja so ist das, das Arbeitsgericht Gießen – also der Richter – entschied, dass die Einrichtungsleitung die ungeimpften Mitarbeiter freistellen darf (ich habe hier berichtet). Nun entschied das Arbeitsgericht in Dresden, im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht freistellen darf, wenn der Nachweis nach § 20a IfSG nicht erbracht worden ist! Kann man hier von Glück sprechen? Meiner Meinung nach schon, denn zumindest mein Vertrauen in diese Justiz ist nachhaltig und wohl auch dauerhaft geschädigt.

Wie man bei der selben Grundlage zu unterschiedlichen Ansichten gelangen kann, zeigt einmal mehr, dass Rechtsprechung sehr viel mit subjektiven Empfinden der Richter zu tun hat. Zum Glück ergehen die Urteile immer im Namen des Volkes 😉.

Und natürlich stelle ich mir da die Frage, immer und immer wieder, in Meißen herrscht also kein Pflegenotstand? Herzlichen Glückwunsch an die Einrichtungsleitung, sollte dies aber auf dem Rücken der Bewohner ausgetragen werden, wovon ich schwer ausgehe, scheinen hier Prioritäten verlagert zu werden.

Pflegequalität sollte unser Mindestanspruch sein, der ohne Personal nicht zu bewerkstelligen ist, auch wenn uns das Karl Lauterbach mit der Einführung der DRGs glaubhaft machen möchte.

Ach ja die Dame die klagte, ist Qualitätsbeauftragte, interessant, dass man ihr hier – durch die eigene Vorgesetzte – ihre Kompetenzen absprechen möchte. Dabei hat man sie doch genau für diesen Bereich eingestellt.

Im Telegram Kanal der Anwälte für Aufklärung steht dazu:

Urteil des Arbeitsgerichts Dresden im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Nachweispflicht im Gesundheitswesen!

👉 der Arbeitgeber darf Arbeitnehmer nicht freistellen, wenn der Nachweis nach § 20a IfSG nicht erbracht worden ist! Nur das Gesundheitsamt darf Beschäftigungsverbote aussprechen.
Hier eine erfreuliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Dresden für alle Beschäftigten im Gesundheitswesen!

„Eine einseitige Suspendierung von der Arbeit ist wegen des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht zulässig“ (BAG, Urteil vom 21.09.1993 – 9 AZR 335/91)

Anwälte für Aufklärung


Ausschnitt aus dem Gerichtsurteil:

T a t b e s t a n d :
Die Verfügungsklägerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die tatsächliche Beschäftigung nach einseitiger Suspendierung durch die Verfügungsbeklagte. Die 37jährige und drei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Verfügungsklägerin wurde von der Verfügungsbeklagten mit Wirkung vom 01.09.2020 als Qualitätsmanagerin in die Betriebsstätte XXXXXXXXXXXX eingestellt (Anlage Ast 1 zur Antragsschrift vom 21.03.2022 – Blatt 6 bis 15 der Akte). Bei einer Vollzeittätigkeit mit 40 Wochenarbeitsstunden erhielt die Verfügungsklägerin eine monatliche Bruttovergütung i.H.v. 3.156,00 EUR. Sie arbeitete nach den Stellenbeschreibungen vom 02.04.2020 als Qualitätsbeauftragte und Pflegefachkraft (Anlage Ast 2 zur Antragsschrift vom 21.03.2022 – Blatt 16 bis 18 der Akte).
Bei der XXXXXXXXXXXXX handelt es sich um eine vollstationäre Einrichtung.


Die Verfügungsklägerin ist gegen den Covid19-Virus nicht geimpft.

Die Verfügungsbeklagte hat die Verfügungsklägerin mehrfach zur Vorlage eines gültigen Impf- oder Genesenennachweises aufgefordert und auf die unbezahlte Freistellung ab dem 16.03.2022 hingewiesen, so im Schreiben vom 16.12.2021 (Anlage Ast 6 zum Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 25.03.2022 – Blatt 41/42 der Akte). Mehrfach führte die Verfügungsbeklagte Gespräche mit der Verfügungsklägerin, die zuletzt geäußert hat, sich nicht impfen lassen zu wollen. Die Verfügungsklägerin hat bis zum 15.03.2022 keinen Nachweis bei der Verfügungsbeklagten über ihren Impfstatus bzw. Genesenenstatus oder eine medizinische Kontraindikation vorgelegt.

Mit Schreiben vom 15.03.2022 (Anlage Ast 4 zur Antragsschrift vom 21.03.2022 – Blatt 20/21 der Akte) stellte die Verfügungsbeklagt die Verfügungsklägerin ab dem 16.03.2022 ohne Fortzahlung des Arbeitsentgeltes von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis auf Weiteres widerruflich frei je nach Gesetzeslage, jedoch längstens bis zum 31.12.2022.

Mit Schreiben vom 16.03.2022 ( Anlage Ast 5 zur Antragsschrift vom 21.03.2022 – Blatt 22/23 der Akte) machte die Verfügungsklägerin bei der Verfügungsbeklagten ihre tatsächliche Beschäftigung und Vergütung geltend.

Am 21.03.2022 ging der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerin beim Arbeitsgericht XXXXXX ein.

Urteile zum Download

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