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Gesundheitsämter Impfpflicht

Du hast Post vom Gesundheitsamt erhalten – was nun?

Viele haben schon Post vom Gesundheitsamt erhalten, bei einigen trudeln jetzt erst die Briefe ein und manche bleiben vermutlich ganz davon verschont. Welche Möglichkeiten man hat auf diese Briefe der Gesundheitsämter zu reagieren und was dabei prinzipiell zu beachten ist, kläre ich in diesem Beitrag. Dabei finden die Rechtsauffassung von Ralf Ludwig, Brigitte Röhring und Volker Boehme-Neßler Anwendung.

Alle Updates findet ihr auf dieser Seite!

Viele erhalten nun langsam die Schreiben von den Gesundheitsämtern, hier haben sich bereits einige Rechtsanwälte die Mühe gemacht, ein paar Schreiben – die immer individuell im Einzelfall eingesetzt werden müssen – für jedermann zugänglich zu veröffentlichen. Am Ende des Beitrags habe ich euch die Dokumente zum Download eingefügt.

Auf mich erweckt es den Eindruck, dass man so oder so dabei nicht herum kommt einen Anwalt einzuschalten, der sich am Ende seine Tätigkeit wohl vergüten lässt. Damit komme zumindest ich zu dem Schluss, dass sich in Deutschland eben derjenige, der sich dies finanziell erlauben kann, gegen derart Willkür wehren kann, alle anderen fallen dabei einfach hinten runter. Dass Anwälte in dieser Pandemie nicht die Verlierer sind, sollte wirklich jedem bewusst geworden sein.
Ein Mittel welches ich an dieser Stelle empfehle, ist kollektiv, weil man eben inzwischen aufgrund des Pflegenotstands diese Machtposition inne hat, die Arbeit nieder zu legen. Denn nur so werden sich die generellen Bedingungen in der Pflege ändern. Wer weiter mitspielt, braucht sich nicht zu wundern, wieso sie nichts daran ändert.

Nachfolgend nun die 3 Musterschreiben, wobei ich hier der Argumentationsweise von den „Ärzten für individuelle Impfentscheidung“ mit dem 124 Seiten Gutachten durch Prof. Volker Boehme-Neßler, am ehesten mein Vertrauen schenken würde. Die beiden anderen Musterschreiben erwecken bei mir den Eindruck man möchte lediglich auf Zeit spielen, aber sind wir ehrlich, der Großteil – so wie dieser auch Bußgelder, ohne Widerspruch einzulegen, bezahlt – wird den Aufforderungen nachkommen.


In einem Aufklärungsvideo geht der RA Ralf Ludwig auf die Datenschutzgrundverordnung ein, welche bei den Aufforderungen von Gesundheitsämtern beachtet werden müssen. Weiter geht er darauf ein, dass derzeit noch strittig ist ob die Aufforderung, Dokumente zu übersenden, ein Verwaltungsakt ist oder zumindest eine Vorbereitung zu einem Verwaltungsakt. Wobei er darin selbst einen Verwaltungsakt sieht, was dazu führt, dass man andere Handlungsmöglichkeiten hat.
RAin Brigitte Röhring thematisiert in ihrem Musterschreiben einen Aufklärungsbogen vom Januar 2022 aus den USA und geht weiter darauf ein, dass dabei auf Amtswegen ermittelt werden muss.
Außerdem findet ihr in dem Beitrag ein Musterschreiben von den Ärzten für individuelle Impfentscheidung, in diesem wird Bezug auf das Gutachten von Prof. Volker Boehme-Neßler, Lehrstuhl für Öffentliches Recht an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, genommen. In dem Musterschreiben wird auf die Bundesverfassungsbeschwerde eingegangen und dass es hierbei noch keine Entscheidung beim Hauptverfahren gibt. Ein weiteres, ähnliches Schreiben ist am Ende zum Download eingefügt – der Autor ist mir nicht bekannt.
Ihr findet außerdem die wesentlichen Argumente, medizinisch und rechtlich, gegen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht, ebenfalls von den „Ärzten für individuelle Impfentscheidung“.
Wichtig ist, alle Schreiben durchlesen und auf die eigene Position anzupassen und eventuelle nötige Korrekturen vorzunehmen.

Teilt mir gerne in den Kommentaren mit, welche Schritte ihr eingeleitet habt und was eure nächsten Wege sein werden.

RA Ralf Ludwig

Zunächst gibt es eine vorläufige Einschätzung von RA Ralf Ludwig (Video ab Minute 33:45 dazu relevant), mit einem Widerspruch, begründet durch die Datenschutzgrundverordnung, denn diese fordert eine Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Nr. c DSGVO). Er argumentiert hier, dass dies eine EU Richtlinie ist, welche Vorrang hat.
In seinem Video dazu geht er darauf ein, ob ein Gesundheitsamt überhaupt eine derartige Aufforderung machen darf und welche Qualität diese hat. Begründung dafür ist laut RA Ralf Ludwig der § 20a Abs. 2 IfSG (was ich hier schon sehr detailliert thematisiert habe), in dem es heißt, dass der Leitung der Einrichtung ein jeweiliger Nachweis vorzulegen ist (Impfnachweis, Genesenennachweis, Zeugnis über Kontraindikation). Hier spricht er deutlich an, dass keine Kopie gemacht werden darf, auch keine Aufnahme in die Akten, sondern lediglich das Dokument in Augenschein genommen und eine Notiz über den Vorgang angefertigt werden darf, in der festgehalten wird, um welches Dokument es sich handelt und wann beispielsweise der Genesenenstatus abläuft.
Weiter ist hier zu erwähnen, dass nach der Systematik – also dem Aufbau im Gesetz – zunächst nur der Arbeitgeber abfragen darf, dies an das Gesundheitsamt meldet und erst dann darf diese tätig werden. Laut RA Ludwig darf das Gesundheitsamt vorher nicht tätig werden, da es kein Selbsteintrittsrecht gibt

Aus dem Schreiben des Gesundheitsamtes muss deshalb hervorgehen, dass dieses vom Arbeitgeber eine Information erhalten hat und Zweifel an der Echtheit bestehen und deshalb selbst Kontakt aufgenommen wurde. Der reine Verweis auf § 20a Abs. 5 reicht nicht aus.

§ 20a Abs. 2

§ 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19
(2) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen:
1. einen Impfnachweis […],
2. einen Genesenennachweis […] oder
3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Quelle: Infektionsschutzgesetz
§ 20a Abs. 5

(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben dem Gesundheitsamt […] auf Anforderung einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen.

Quelle: Infektionsschutzgesetz
Art. 5 Absatz 1 Nr. c

Wenn es nun aber dazu kommt, dass das Gesundheitsamt berechtigt ist die Daten von mir nach § 20a Abs. 5 einzuholen, dann sind Anwälte derzeit unschlüssig, ob es sich um einen Verwaltungsakt handelt. Nach der Rechtsauffassung von RA Ludwig ist es genau solch ein Verwaltungsakt (man muss einen Bescheid erhalten, der entsprechend zugestellt und zwingend eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss – man kann hierbei also Widerspruch/Klage einlegen/einreichen).

Kommentar von RA Ralf Ludwig aus seinem Telegram Kanal dazu:

Hier ist ein von mir gefertigtes Musterschreiben für den Fall, dass das Gesundheitsamt zur Vorlage von Dokumenten auffordert. Ich habe dies in meiner Sendung „Corona aus Sicht des Juristen“ heute erklärt.
Aus meiner Sicht ist das Gesundheitsamt nicht zuständig, solange der Arbeitgeber an den vorgelegten Dokumenten nichts auszusetzen hat. Das würde auch Art. 5 Abs. 1 Ziff. 3 DSGVO (Datenminimierung) widersprechen.
Sollte also jemand eine entsprechende Aufforderung erhalten haben, kann diese nach meiner Rechtsauffassung zunächst zurückgewiesen werden. Sollte weiterhin auf Übersendung bestanden werden, kann auf Art. 13 Abs. 1, 2 DGVO verwiesen werden. Demnach muss das Gesundheitsamt zunächst erklären, wie die Daten gespeichert und verarbeitet werden.
Den Gesundheitsamtsmitarbeitern rate ich aktuell, aufgrund der Studienlage keinerlei Betretensverbote oder Beschäftigungsverbote auszusprechen.

RAin Brigitte Röhring

RAin Brigitte Röhring greift in ihrem Schreiben, ebenfalls aufgrund vieler Zuschriften von Betroffenen, die Thematik unter Bezugnahme eines Aufklärungsbogens vom Januar 2022 aus den USA auf:

Einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht
Muster für ein Antwortschreiben an das Gesundheitsamt nach Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises

Entgegen vorheriger Annahmen scheinen doch schon zahlreiche Mitarbeiter im Gesundheitswesen Schreiben der Gesundheitsämter erhalten zu haben, mit denen sie zur Vorlage eines Immunitätsnachweises aufgefordert werden.

Ich habe einige mir vorliegende Schreiben als Grundlage für einen Musterbrief für ein Antwortschreiben an das Gesundheitsamt genommen und werde Euch / Ihnen im nächsten Post ein Muster eines Antwortschreibens in word- und pdf-Format zur Verfügung stellen. Ich empfehle, den Aufklärungsbogen von Pfizer / BioNTech ebenfalls beizufügen und habe ihn deshalb auch dem Post beigefügt.

2 Aspekte habe ich in dem Antwortschreiben angesprochen:

* die sich aus dem Aufklärungsbogen von Pfizer / BioNTech ergebenden Fragestellungen sowohl im Hinblick auf die Risiken als auch im Hinblick darauf, dass das Schreiben des Gesundheitsamtes im Lichte des Aufklärungsbogens als „Aufforderung zur Teilnahme an einem medizinischen Experiment“ mit einem Wirkstoff anzusehen sein kann, der sich laut Aussage der Hersteller noch im Entwicklungsstadium befindet

und

* den Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz des Gesundheitsamtes nach § 24 Abs. 1 S. 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) einschließlich der entsprechenden Landesverwaltungsverfahrensgesetze. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde den Sachverhalt, aus dem sich eine Nachweispflicht und ein Verstoß gegen die Nachweispflicht ergibt, von Amts wegen zu ermitteln. Dabei sind gemäß § 24 Absatz 2 VwVfG „alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen“.

Teilweise wurde die Auffassung bei den Gesundheitsämtern geäußert, der Arbeitgeber hätte zu prüfen, ob im jeweiligen Mitarbeiter die Voraussetzungen für eine Nachweispflicht gegeben seien. Das ist nach dem verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatz unzutreffend!

Das Schreiben kann jeweils auf die eigenen Bedürfnisse angepasst werden.

Dokumente zum Download

Nachfolgend das Dokument von RA Ralf Ludwig, als bearbeitbares .docx Dokument und als PDF

Musterschreiben von RAin Brigitte Röhring als PDF

Aufklärungsbogen USA Pfizer Januar 2022 – Hinweis von RAin Brigitte Röhring

Musterschreiben unter Bezugnahme eines 124 Seiten Gutachtens von den Ärzten für individuelle Impfentscheidung, als docx. Dokument und als PDF. Geschrieben wurde das Gutachten von Prof. Dr. jur. habil. Dr. rer. nat. Volker Boehme-Neßler, Lehrstuhl für Öffentliches Recht an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

Gutachten von Prof. Volker Boehme-Neßler

Wesentliche Argumente gegen eine Impfpflicht im Gesundheitswesen

Dokument (Verfasser unbekannt) welches sich auf die Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts bezieht

7 Antworten auf „Du hast Post vom Gesundheitsamt erhalten – was nun?“

Ganz herzlichen Dank für diese tolle Arbeit!
Ich habe bis heute noch nichts erhalten, sehe mich aber mithilfe dieser Infos hoffentlich gut gerüstet
Danke 🙏

Ich komme aus Baden-Würtemberg, bin im Moment im Genesenenstatus.
Sollte die Aufforderung kommen, bin ich erst mal weg, schau mir an, wie es sich entwickelt. Sollte die Impfpflicht wirklich zum 31.12. aufgehoben werden, komm ich wieder zurück, denn Personal wird sooo dringend gebraucht und ich möchte nicht die Bedürftigen dafür leiden lassen, daß unsere Regierung so kläglich versagt und Regeln aufstellt, die nichts bringen.
Ich hoffe so sehr, daß die Verantwortlichen endlich aufwachen und die richtige Realität erkennen – und die Impfpflicht begraben,wie es auch in anderen Ländern geschah.

Auch hier nochmal kurz, ja die Bedürftigen sind wichtig, aber auch da muss ich inzwischen sagen, Vorsicht, denn Politiker wissen dieses gekonnt auszunutzen. Seit Jahren.
Deshalb steht an erster Stelle inzwischen mein Wohl und niemanden anderes, denn am Ende dankt es dir keiner. Auch die jetzt Bedürftigen haben leider, Jahre lange dabei zugesehen, wie das Gesundheitssystem kaputt gespart wurde.

Lauterbach hat letztes Mal, ich erinner mich leider nicht mehr genau wo er es gesagt hat, zugegeben, dass die DRG Einführung ein Fehler war – merkst du, dass sich irgendetwas ändert? Ich nicht.

Ich bin inzwischen vorsichtig optimistisch und so lange die Kollegen, egal ob geimpft oder ungeimpft weiter alles dulden, bleiben die Bedingungen die gleichen.

Liebe Grüße
Sabrina

Ja, da hast du leider recht, das muss man tatsächlich bedenken …
schauen wir mal, was noch passiert ..
Es ist einfach nur traurig 🙁

Hallo zusammen,
mein Name ist Ina und ich bin im September 2022 genau 43 Jahre im Beruf und am 01.01.2023 40 Jahre in einer Klinik als Krankenschwester immer in Vollzeit tätig.
Seit Corona war ich deswegen noch nicht einmal krank, ich war nie positiv getestet und noch nie in Quarantäne.
Ich muss sagen, das ich jetzt an einem Punkt angekommen bin, wo meine Geduld und meine positive Haltung gegenüber meinem AG und meiner Patienten am Ende ist!
Das Schreiben vom GA habe ich erhalten. War auch beim Anwalt und er hat mir geraten nicht zu antworten, da sich mein „Status „ nicht geändert hat und ich es auch nicht vorhabe ihn zu ändern. Es gibt keinen Ansprechpartner und kein Vorgangszeichen oder ähnliches auf dem Schreiben. Wem soll ich antworten?
Ich hoffe das die Entscheidung richtig ist. Aber mittlerweile ist es mir auch egal, ich bin einfach nur am Ende mit meiner Kraft!
Seid lieb gegrüßt aus Sachsen

Hallo Ina,

eine Einschätzung abzugeben ohne das Schreiben gelesen zu haben ist schwer. Ich habe eine Seite eingerichtet auf der ich die mir bislang bekannten Rechtsauffassungen unterschiedlicher Anwälte veröffentlicht habe. Vielleicht schaust du da mal vorbei: https://fuehrungskraft-mit-herz.zwitschern.net/post-vom-gesundheitsamt-was-nun/
Das positive an deiner Situation ist, dass du aus einem Bundesland bist, in welchem sehr viele Menschen betroffen sind, du bist also nicht alleine.
Wenn du Lust hast dich zu vernetzen, findest du auf dieser Seite von mir alle Ansprechpartner.

Wenn du Lust hast, kannst du dich auch mit einigen aus der Pflege in der Telegram Gruppe austauschen. Dort kannst du vielleicht auch dein Schreiben, gerne anonym, veröffentlichen, dann kann man deine Situation auch besser einschätzen.

Viele liebe Grüße
Sabrina

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