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Impfpflicht

Impfpflicht: auch wenn viele Anwälte dazu gekonnt schweigen, das Bußgeld was uns Pflegekräften droht ist real!

Da es für viele offensichtlich so abwegig ist, wird es derzeit von vielen auch geleugnet. Aber das Bußgeld, was uns ungeimpften Pflegekräften droht, ist real. Das Infektionsschutzgesetz ist da sehr eindeutig und lässt keinen Spielraum für irgendeine Interpretation. Also lesen und verstehen.

Last time – versprochen 😉
Auch wenn es viele nicht wahr haben wollen, werde ich es jetzt nochmal erläutern. Es ist so unfassbar, dass man es vielleicht nicht glauben will/kann. Aber es ist nun mal so und auch wenn einige Anwälte dies falsch – vielleicht bewusst – interpretieren oder bei ihrer Rechtsberatung vielleicht sogar weg lassen, so ist es nun mal so, dass uns wenn wir der Nachweispflicht nicht nachkommen, ein Bußgeld von bis zu 2.500€ droht.
Du darfst evtl. weiterarbeiten und kannst dafür mit einem Bußgeld bestraft werden!

Hier zitiere ich nochmal aus dem Gesetz die dafür verantwortlichen Stellen:

1.

§20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19
(2) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen:
1. einen Impfnachweis […],
2. einen Genesenennachweis […] oder
3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Quelle: Infektionsschutzgesetz

2.

§ 73 Bußgeldvorschriften
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[…]
7h. entgegen § 20a Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
[…]
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7h, […] mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro […] geahndet werden.

Quelle: Infektionsschutzgesetz

Das heißt: Aus dem Nicht-Vorlegen eines Geimpft-, Genesenen- oder Impfunfähigkeitsnachweises muss erstmal gar nichts folgen. Das Gesundheitsamt kann lediglich nach einer angemessenen Frist ein Berufsverbot oder ein Verbot zum Betreten der Einrichtung verhängen. Es kann aber auch (oder zusätzlich) ein Bußgeld verhängen.
Dieses „Kann“ öffnet Tür und Tor für eine nie dagewesene „Willkür der Gesundheitsämter“. Es hängt also von Einzelpersonen in den Gesundheitsämtern ab, ob Personen ohne Geimpft-, Genesenen- oder Impfunfähigkeitsnachweis weiter arbeiten dürfen oder nicht.
Vor dem Gesetz mögen alle gleich sein, aber das Gesetz ermächtigt explizit „Gesundheitsämter“ – also effektiv irgendwelche Beamte in den Gesundheitsämtern – Entscheidungen mit einer nie dagewesenen Tragweite zu treffen.

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