Vor ein paar Tagen habe ich bereits einen Beitrag veröffentlicht. Dieser bezog sich auf die Kann-Regelung und das Thema Bußgeld, was einer ungeimpften Pflegekraft drohen kann. Eine Anwältin hat dies nun simpel erklärt.
Schwester Erna steht am 16.3.22 auf und fährt in die Praxis/Krankenhaus/Senioreneinrichtung, in der sie seit Jahren arbeitet.
Nachweis hat sie nicht.
Ordnungswidrig? Nein.
Ihr Chef sagt, „guten Morgen“, die ersten Patienten/Bewohner sind schon da. Ordnungswidrig? Nein. Er vergisst, dem Gesundheitsamt Meldung zu machen über Erna und den nicht vorhandenen Nachweis.
Ordnungswidrig? Ja. § 73 Abs. 1a, Nr. 7e.
Er tut es dann doch noch. Die Tage gehen ins Land, das Gesundheitsamt meldet sich nicht, Erna geht weiter arbeiten, ihr Chef freut sich. Ordnungswidrig? Nein.
Irgendwann kommt Post vom Gesundheitsamt, Erna möge einen Nachweis vorlegen. Kann sie nicht, tut sie nicht.
Ordnungswidrig? Ja. § 73 Abs. 1a, Nr. 7h.
Sie muss mit einem Bußgeldbescheid rechnen bis zu 2.500,– Euro.
In dem Bußgeldbescheid steht jetzt erstmal nur drin, sie soll zahlen. Von nicht-weiter-arbeiten dürfen steht da erst mal nix. (Ist jetzt fiktiv, weiß ja noch keiner, wie die Bescheide aussehen werden.)
Sie zahlt oder auch nicht (am Besten binnen 2 Wochen Widerspruch einlegen) und geht weiter arbeiten. Chef freut sich. Noch mal ordnungswidrig wegen des Weiterarbeitens? Nein.
Ein paar Tage später kommt noch mal Post vom Gesundheitsamt. Betretungsverbot!
Variante 1: Erna bleibt zu Hause. Ordnungswidrig? Nein.
Variante 2: Erna geht arbeiten. Ordnungswidrig? Ja. § 73 Abs. 1a Nr. 7f letzter Halbsatz.
Erna hat sich jetzt zweimal ordnungswidrig verhalten und muss mit einem zweiten Bußgeldbescheid rechnen. Ihr Chef lässt zu, dass sie weiter arbeitet. Ordnungswidrig? Tja. Ich hab dazu nichts gefunden. § 73 rauf und runter gesucht. Offensichtlich nicht. Denn Erna ist ja ein Altfall und keine Neu-Einstelllung. Außerdem steht in § 20a Abs. 5 nur, dass Personen untersagt werden kann, den Betrieb zu betreten oder dort tätig zu werden. Da steht nicht, dass die Person nicht beschäftigt werden darf. In § 20a Abs. 3, wo es um die Neu-Eingestellten geht, ist dagegen ausdrücklich auch von einem Beschäftigungsverbot die Rede, nicht nur von einem Verbot des Betretens und Tätig-Werdens.
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