Die Corona Arbeitsschutzverordnung wurde verlängert. Nun gilt diese seit gestern. Bus und Bahn werden natürlich auch unter den selben Bedingungen geführt. Bislang war es so, dass der Arbeitgeber mindestens zwei mal die Woche einen Test zur Verfügung stellen musste und dieser freiwillig war. Nun wurde 3G am Arbeitsplatz verpflichtend eingeführt. Für mich gibt es diesbezüglich zwei Lösungen die ich als ungeimpfte Person vertreten kann. Selbstverständlich spiegelt das ausschließlich meine Meinung und mein Credo nach welchem ich handle wieder – Freiwilligkeit. Jeder entscheidet in dieser Zeit was das Richtige für ihn ist, ich gebe euch aber gerne meine Handlungsleitfäden an die Hand.
1. Nun mein Arbeitgeber ist bezüglich der Tests tolerant überlässt mir diese für Zuhause, nichts anderes macht Sinn, denn man sollte sich ja vor Arbeitsantritt testen. Ganz davon abgesehen überhaupt asymptomatisch zu testen und jegliches Lebensrisiko – welches aktuell von Viren ausgehen soll – aus dem Alltag verbannen zu wollen. Was so eh niemals zum Erfolg führen wird, denn wir wissen nun alle, dass die Impfung zu keiner sterilen Immunität führt.
2. Eine weitere Möglichkeit für mich wäre, dass mein Vorgesetzter wie Frau Flaig, eine hervorragende Einrichtungsleitung, agiert, welche aufzeigt, wie besonnenes und selbstbewusstes Führen zum Erfolg führen kann. Das erwirkte Gerichtsurteil habe ich in diesem Beitrag – relativ weit unten – mit eingepflegt.
Wäre das nicht gegeben, muss ich sagen, würde ich mich aus gegebenen Anlass dazu entschließen müssen, dass meine Gesundheit Vorrang hat und ich mich krank schreiben lassen müsste, aufgrund der Häufigkeit dieser Tests (wie ihr das am Besten macht findet ihr in diesem Beitrag).
Für alle die mit dieser Lösung nicht zufrieden sind gibt es folgende Handlungsmöglichkeit: Was ist also wenn der Arbeitgeber sich weigert die Tests zu zahlen? Obwohl dies ganz klar im Widerspruch dazu steht, das Arbeitsschutz eben Arbeitgebersache ist (§618 BGB).
3. Dazu stütze ich mein Aussagen auf die Rechtsanwältin Ellen Rohring die dies in einem Video ganz klar erörtert.
Zu den Aussagen in den Medien und der Website des Bundesarbeitsministerium gibt es derzeit noch keine gesetzliche Regelung, dass die Kosten von Tests nun Sache des Arbeitnehmers sind. Das wird zwar auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit so deklariert, es gibt dazu aber derzeit kein Gesetz oder eine Verordnung, die klar stellt, dass der Arbeitnehmer die Kosten zu tragen hat.
Und so lange diesbezüglich die Rechtslage noch unsicher ist bzw. nicht geklärt ist, sollten alle Arbeitnehmer, den Arbeitgeber schriftlich dazu auffordern, dass dieser das Testangebot liefert und die Kosten übernimmt. Weigert sich der Arbeitgeber, hat der Arbeitnehmer von seiner Seite alles erforderliche getan. Wenn sich dann die Rechtslage nach ein paar Monaten geklärt hat, kann er auf das Schriftstück verweisen.
In der Zwischenzeit alle Quittungen aufbewahren und ein Protokoll darüber führen wie viel Zeitaufwand für diese Tests entstanden ist. Denn wenn es keine gesetzliche Vorschrift gibt in der das geregelt ist, dann haben wir §618 BGB der greift und der regelt das Ganze eben unter dem Gesichtspunkt Arbeitsschutz, für den ganz klar der Arbeitgeber zuständig ist.
Wichtig ist also: dokumentiert den Zeitaufwand mit einem Protokoll und hebt die Quittungen auf. Außerdem schreibt ihr an euren Arbeitgeber einen Brief in dem ihr diesen auffordert, dass der das Testangebot liefert und die Kosten übernimmt. Briefe am Besten immer mit einem Nachweis verschicken – Stichwort Einschreiben.
Für mich ist immer wichtig, ich dokumentiere das Fehlverhalten meines Arbeitgebers sehr genau, sollte er wie in Punkt 3. agieren (Stichwort Datenschutz – offen herum liegende Listen ..).
Eure Krankenschwester Sabrina und Führungskraft mit ❤️
Schreibt eure Meinung und Fragen gerne in den Kommentarbereich so kann man sich gegenseitig helfen.
Ich zitiere hier noch kurz das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) welches eben darauf hinweist, dass der Arbeitgeber weiterhin nur 2x pro Woche einen Test anbieten und diesen bezahlen muss. Dazu gibt es allerdings nach jetzigem Stand keine gesetzliche Regelung.
Punkt 2.1.1:
Arbeitgeber müssen allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal wöchentlich einen Coronatest anbieten.
Natürlich reicht 2x pro Woche nicht aus (wenn man jeden Tag einen Test braucht), schauen wir hierfür in Punkt 1.1.17:
Beschäftigte haben eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Beschäftigte und Arbeitgeber können hierfür die kostenfreien Bürgertests oder Testangebote des Arbeitgebers in Anspruch nehmen, zu denen diese aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung oder anderer Rechtsnormen verpflichtet sind, wenn diese unter Aufsicht durchgeführt werden. Die zusätzlichen Bestimmungen des § 28b Abs. 2 IfSG sind zu beachten.
Ein Anspruch der Beschäftigten, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Testangebotspflicht gemäß § 4 SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung Testungen anbietet, die die Anforderungen des § 28b Abs.1 IFSG erfüllen, besteht nicht. Dem Arbeitgeber ist weiterhin freigestellt, in welcher Form er diese Testungen anbietet, vergl. auch Antwort zu Frage 2.2.13.
Laut Aussagen des BMAS, muss der Arbeitnehmer auf einen (wieder) kostenfreien Bürgertest zurückgreifen. Diese sind kostenfrei und ohne Limit erhältlich.