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Impfpflicht Pflege

Verfassungsbeschwerde gegen Impfpflicht: Die ursprüngliche 23-köpfige Klägergruppe ist auf 40 angewachsen

Eine Verfassungsbeschwerde ging am 14.12.2021 von inzwischen 40 Personen in Karlsruhe ein. Inhalt ist die anstehende temporäre Impfpflicht in der Pflege für den 15.03.2022 – 31.12.2022. Werfen wir also einen kurzen Blick darauf, was der Jurist Lipinski dazu zu sagen hat.

Wir sollten nicht alles als gegeben hinnehmen.

Der Heidelberger Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Dr. Uwe Lipinski, hat im Dezember eine Verfassungsbeschwerde gegen die Impfpflicht auf den Weg gebracht. Ich habe bereits hier darüber berichtet. Die ursprüngliche Klägergruppe von 23 Personen ist inzwischen auf 40 gewachsen, so steht es auf der Website. Unter ihnen befinden sich Ärzte, Zahnärzte, Reinigungskräfte, verbeamtete Rettungskräfte, eine Angestellte im öffentlichen Dienst, Arzthelferinnen sowie eine Jugendliche, die nach dem 16. März ein Praktikum in einer Zahnarztpraxis absolvieren will.

Gerügt wird die Verletzung von mindestens 15 Grundrechten.
Neben dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und Leben werden u.a. auch Grundrechte gerügt, die in der bisherigen öffentlichen Diskussion kaum diskutiert wurden, darunter u.a. die Grundrechte aus Art. 3 I GG sowie aus Art. 33 V GG.
Die verbeamteten Beschwerdeführer lehnen das neue „Damoklesschwert“ ihrer Entlassung ab 15.03.2021 genauso ab wie die Tatsache, dass die Frage ihrer Entlassung vom Gesetzgeber als Ermessensentscheidung ausgestaltet worden ist. Ferner werden auch die neuen Bußgeldvorschriften als unvereinbar nicht nur mit Art. 3 I GG, sondern auch mit Art. 103 II GG gerügt. Schließlich ist aus Sicht von Rechtsanwalt Dr. Lipinski auch in rein formeller Hinsicht das Gesetz gleich mehrfach angreifbar.

Die übrigen Beschwerdeführer berufen sich auf ihre Vertragsfreiheit, welche dadurch beeinträchtigt wird, dass ihren ungeimpften und ungenesenen Ärzte, Zahnärzten, Physiotherapeuten etc. ab 15.03.2022 Tätigkeits- und Betretungsverbote – oft zur eigenen Praxis – drohen.

Rechtsanwalt Dr. Lipinski:

Das Gesetz ist offensichtlich nicht mit einem Höchstmaß an Sorgfalt erstellt worden. Die Zahl insbesondere der Gleichheitsverstöße und der formellen Verfassungsverstöße ist groß. Es ist z.B. auch hanebüchen, dass in der Gesetzesbegründung allen Ernstes nur von Eingriffen in die Freiheit der Berufsausübung – und nicht von Eingriffen in die Freiheit der Berufswahl – gesprochen wird.

Dass Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote vom Gesetzgeber noch nicht einmal mehr offen als das bezeichnet werden, was sie verfassungsrechtlich schon immer und eindeutig gewesen sind, nämlich Berufsverbote als Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl, ist ein erneuter Tiefpunkt in der politischen Auseinandersetzung und ein weiterer (negativer) „Meilenstein“ in der Verharmlosung extremster staatlicher Maßnahmen. Möglicherweise muss aus diesen formellen Gründen und aufgrund der nicht wenigen Gleichheitsverstöße das Bundesverfassungsgericht sich mit der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme gar nicht mehr im Detail befassen. Dennoch wird auch die Unverhältnismäßigkeit der Tätigkeits-, Betretungs- und Beschäftigungsverbote umfassend thematisiert werden.

Am 29.12.21 kam Post vom Bundesverfassungsgericht mit dem BvR-Aktenzeichen: 1 BvR 2649/21. Für die Verfassungsbeschwerde werden keine Personen mehr gesucht.


16.01.2022

Die ursprüngliche 23-köpfige Klägergruppe ist von 40 auf nun 50 angewachsen. Neben weiteren Beamten ist ein Pflegedienst hinzugekommen.

In einem aktuellen Update auf seiner Website, schreibt der Anwalt:

Am 14.01.2022 wurde eine weitere umfassene Beschwerdebegründung im Verfassungsbeschwerde- und -eilverfahren gegen das bereichsbezogene Impfpflichtgesetz beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Im Mittelpunkt standen erneut medizinische Sachverhalte, insbesondere die mildere Omikronvariante, neueste medizinische Studien zur Corona-Thematik sowie, erstmalig im größeren Umfange, die strukturellen und offenbar politisch gewollten Probleme in Deutschland im Bereich der Impfschadensmeldung. Ferner wurde teils auch der juristische Vortrag vertieft, insbesondere Verstöße gegen die Wesentlichkeitstheorie/ die Parlamentsvorbehaltslehre erweitert.
Es ist geplant, binnen einer Woche die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache abzuschließen und auch noch die Eilantragsbegründung einzureichen.
Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Es wäre ein Bruch mit allen bisherigen Grundsätzen des Verfassungsrechts, wenn das Bundesverfassungsgericht dieses Gesetz gutheißen würde. In diesem unwahrscheinlichen Fall müsste Menschenrechtsbeschwerde beim Straßburger Gerichtshof eingereicht werden.“
[…]

Heidelberg, den 15.01.2022

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

3 Antworten auf „Verfassungsbeschwerde gegen Impfpflicht: Die ursprüngliche 23-köpfige Klägergruppe ist auf 40 angewachsen“

Guten Tag,
mich betrifft es leider auch. Ich arbeite in der Pflege auf einer Intensivstation.
Kann ich mich der Klage noch anschließen? Was müsste ich dafür tun und was wird mich das in etwa kosten?

Ich bin Heilpraktikerin und mich betrifft es auch, ebenso meine Rezeptionskraft. Kann ich noch mitmachen? Oben steht es ginge nicht mehr?

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